Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebot- und Vertragsbedingungen
1.1 Vertragsbestandteile und Rangordnung
Die nachfolgenden Bestimmungen bilden Bestandteil sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen (inkl. Ausschreibung, Vergabeverfahren und anschliessendem Werkvertrag) zwischen der Bauherrschaft (als Bestellerin) und der HHAG / HKAG(als Unternehmerin), in der nachfolgenden Rangordnung:
- Der Generalunternehmervertrag der HHAG/HKAG (sofern vorhanden)
- Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der HHAG / HKAG
- Der Werkvertrag mit Architekt oder Bauleitung (sofern vorhanden)
- die Angebotsunterlagen und das Leistungsverzeichnis der HHAG / HKAG
- Bau- und Leistungsbeschrieb
- die Vertragspläne
- Allfällige durch das Objekt bedingte besondere Bestimmungen, sofern diese den AGB der HHAG/HKAG nicht widersprechen.
- die Norm SIA 118:2013 (nachfolgend „Norm SIA 118“ genannt)
- Die Normen des SIA, soweit diese dem anerkannten Stand der Technik für den Vertragsgegenstand entsprechen
- Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Werkvertrag
- Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeiterverordnung, SR 832.311.141)
1.2 Gültigkeit der Normen
Soweit nicht speziell erwähnt, gelten die vorstehenden Normen in der am Tag der Angebotserstellung geltenden Fassung.
1.3 Einsicht in die Normen
Die im Vertrag genannten Normen stehen bei HHAG/HKAG zur Einsicht zur Verfügung.
1.4 Dauer der Verbindlichkeit der Offerte
In Abweichung von Art. 17 der Norm SIA 118 ist das Angebot 12 Wochen ab Erstellung der Offerte gültig.
1.5 SIA 181 Schallschutz
Die SIA 181 Schallschutz im Hochbau wird explizit wegbedungen.
1.6 Prüfungspflicht des Angebots
Die angebotenen Leistungen sind durch die Bauherrschaft auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für: Qualitätsklassifizierung, Vollständigkeit der angebotenen Leistungen, Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausmasse, Korrektheit der gewählten Materialien und deren Güteklassen, Oberflächenbeschaffenheit und Oberflächenbehandlungen, Übereinstimmung von ästhetischen und konstruktiven Zielsetzungen sowie Gestaltungs- und Konstruktionskonzept.
1.7 Kostenverbindlichkeit / Toleranz
Die angebotenen Preise gelten für absolut identische Konstruktionen, Schichtaufbauten und Materialwahl. Konstruktionsänderungen, Wahl von anderen Materialien, integrieren von zusätzlichen Leistungen sowie Reduktion des Auftragsvolumens haben Einfluss auf das Angebot. Der Preis des Angebots kann unter diesen Umständen geändert werden.
Unvorhersehbare Materialteuerungen von über 5% p.A. werden nach effektivem Teuerungssatz weiter verrechnet. Lohnteuerungen erfolgen gem. SIA 118 2 5 ff
1.8 Präzisierung Pauschalpreis
Ergänzend zur Norm SIA 118 Art. 41:
Werden ganze Angebote und nicht nur einzelne Positionen als „Pauschal“ gekennzeichnet gelten folgende Präzisierungen:
- Entfallen ganze Positionen, werden diese als Ganzes nicht verrechnet. Dies hat keinen Einfluss auf Globalpositionen wie z.B. Planung oder Baustelleneinrichtung
- Spätere Ausmassänderungen/Zusatzwünsche werden nach effektivem Aufmass, Nachtrag oder in Aufwand abgerechnet.
- Beinhaltet die Pauschale Regiearbeiten und Reservepositionen, werden diese nach effektivem Aufwand ausgeführt und rapportiert. Über- oder untersteigt die Summe +/- 10% der angegebenen Reserve, wird der Mehr- Minderpreis nach effektivem Aufwand abgerechnet.
1.9 Bestellungsänderung
Vom Bauherrn (bzw. den von ihm beauftragten Fachleuten der Projektierung) veranlasste Änderungen an den Plänen nach der vereinbarten Übergabe der bereinigten Ausführungsunterlagen gelten als Bestellungsänderung gemäss Art. 84 .ff. Norm SIA 118. Die HHAG/HKAG ist berechtigt, die Bestellungsänderung erst nach Unterzeichnung eines vom Bauherrn unterzeichneten Nachtrags auszuführen.
1.10 Ausmass gemäss Norm SIA 118/265
Das Ausmass der Aussenwände wird über die Fläche berechnet, Referenzpunkt Aussenkannte Wand. Wandöffnungen grösser 1m2 werden abgezogen. Das Ausmass der Decken wird über die Fläche berechnet, Referenzpunkt Aussenkannte Wand. Deckenöffnungen grösser 1m2 werden abgezogen. Ausbildung von Öffnungen bei Wand und Decken werden separat ausgeführt und verrechnet.
Das Ausmass der Innenwände wird über die Fläche berechnet. Wandöffnungen grösser 1m2 werden abgezogen, Referenzpunkt Rohbauhöhe. Örtliche Vorbauten und Steigzonen werden separat ausgeführt und verrechnet.
1.11 Materiallieferungen / Ergänzung und Präzisierung zu SIA Art. 10
Grundlage der Offerte ist die im Leistungsverzeichnis aufgeführte Materialqualität und Oberflächenbeschaffenheit. Die HHAG/HKAG ist dies bezüglich im Produkt und Lieferant frei.
1.12 Marketing/ Werbung
Die HHAG/HKAG ist berechtigt, das erstellte Objekt unter für Werbezwecke zu verwenden. Das beinhaltet das Recht, Fotografien und Videoaufnahmen des Objekts resp. der Objektteile zu erstellen und für Werbezwecke und Publikationen (alle Medienformen, insbesondere Internet) zeitlich unbegrenzt unter Nennung der Ortschaft sowie des allfälligen Architekten zu verwenden. Die Namensnennung der Bauherrschaft und/oder die Nennung der Adresse des Objekts bedarf der Zustimmung des Bestellers.
1.13 Zahlungsbedingungen/ Zahlungsplan
Holzhausbau / Objekte mit Vorfabrizierten Objekten
Abschluss Werkvertrag | 30% | (Arbeitsvorbereitung / Werkplanung / Materialeinkauf) |
Beginn Produktion | 30% | (Vorauszahlung Produktionsbeginn) |
Beginn Montage | 35% | (Leistung Baustelle) |
Schlusszahlung/ Schlussrechnung | 5% | (Schlussrechnung) |
Zimmerarbeiten / Sanierungen
Bei Produktionsbeginn | 30% | (Arbeitsvorbereitung / Werkplanung / Materialeinkauf) |
Restbetrag nach Baufortschritt |
Konditionen
Die Zahlungsfristen betragen 10 Tage netto auf Abschlagszahlungen sowie 30 Tage netto auf Schlussrechnungen, bei verspäteten Zahlungseingängen wird 5% Verzugszins verrechnet. Unberechtigte Abzüge wie Skonto, etc. werden nachbelastet.
Die Mahngebühr betragen 0.00 CHF für erste Mahnung (Zahlungserinnerung) sowie CHF 30.- für zweite Mahnung. Die Kosten für eine allfällige Betreibung werden nach effektivem Aufwand verrechnet. D
Wünscht der Besteller eine Absicherung der Garantieleistung nach Vertragsvollendung durch eine schweizerische Versicherungsgesellschaft oder Bank, ist diese dem Ersteller zu seinen Kosten zu vergüten (Abweichend zu SIA 118, Art 181).
1.14 Urheberrecht
Die vorliegende Offerte inkl. technischer Begleitunterlagen wie Pläne, Skizzen etc. sind geistiges Eigentum der Firma HHAG/HKAG und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte jedoch zwecks Einholens von Konkurrenzofferten die schriftliche Zustimmung erfolgen und sollte danach die HKAG/HHAG den Auftrag nicht erhalten, ist der HHAG/HKAG für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses / Baubeschreibung pauschal netto Fr. 500.00 + 3% der Angebotssumme brutto + MwSt. zu vergüten (ohne andere Regelung).
1.15 Gewährleistung und Mängelrechte
Die Haftung für Mängel richtet sich nach Art. 165 ff. der Norm SIA 118. Die Rügefrist beträgt zwei Jahre (Art. 172 SIA 118). Während der Rügefrist kann der Bauherr Mängel jederzeit rügen (Art. 173 SIA 118). Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden zunächst ausschliesslich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben (Art. 169 Abs. 1 SIA 118). Können Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler auch in einer weiteren Nachbesserung nicht erfolgreich behoben werden, kommt Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 SIA zur Anwendung (Minderung). Bei Minderung kommt die Bewertungsmatrix gem. Oswald/Abel, 2000 zum Zug. Das Wandlungs- oder Rücktrittsrecht (u.a. Art. 169 Abs. 1 Ziff. 3 SIA 118) wird wegbedungen.
Unwesentliche Mängel berechtigen den Bauherren nicht zum Rückbehalt der Schlussrechnung. Die HHAG/HKAG behalten sich explizit vor, unwesentliche Mängel erst nach vollumfänglicher Bezahlung der Schlussrechnung zu leisten.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird in Abweichung von Art. 171 SIA 118 wegbedungen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.
Pflege- und Behandlungshinweise in den abgegebenen technischen Merkblättern sind zu beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluss übergeben wurden, können diese jederzeit bei HHAG/HKAG angefordert werden. Werden Pflege- und Behandlungshinweise nicht beachtet, entfällt die Mängelhaftung der HHAG/HKAG
Offensichtliche Mängel, wie etwa Oberflächen- und Lackbeschädigungen oder Massunrichtigkeiten, sind bei der Abnahme zu rügen. Sofern keine gemeinsame Prüfung stattfindet, sind solche offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Kalendertagen nach Lieferung oder Einbau und ggf. Entfernen der noch angebrachten Schutzabdeckungen zu rügen. Werden solche offensichtlichen Mängel nicht innert dieser Frist gerügt, entfällt die Mängelhaftung der HHAG/HKAG.
1.16 Haftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung: Axa Versicherungen AG, Winterthur
Policen Nr. 14.235.541
Versicherungssumme 5 Mio CHF
1.17 Streitigkeiten und Gerichtsstand
Treten Meinungsverschiedenheiten auf, ist in Ergänzung zu Art. 37 der Norm SIA 118 wie folgt vorzugehen:
Schritt 1: | Die Bauleitung erstellt eine chronologische Übersicht (Beweiskette) der zum Streit führenden Ereignisse. |
Schritt 2: | Die Beteiligten (Bauherrschaft und / oder die Bauleitung sowie die HHAG/HKAG) erstellen aufgrund der Beweiskette eine Standortbestimmung bzw. eine Darstellung der Probleme /und der Lösungsmöglichkeiten. |
Schritt 3: | Gemeinsamer Beizug eines unabhängigen fachlichen Experten wie z.B. eines Bauherrenberaters von der Kammer unabhängiger Bauherrenberater KUB / VIT. |
Schritt 4: | Schlichtungssuche mit einem unabhängigen Mediator. |
Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherren.
Sofern sich die Parteien nicht auf ein Vorgehen einigen können oder falls eine Einigung scheitert, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gerichtsstandort ist 8200 Schaffhausen.
Arbeitssicherheit
2.1 Arbeitssicherheit auf Baustellen
Die persönliche Schutzausrüstung wird von allen Mitarbeitern der HHAG/HKAG vorschriftsgemäss eingesetzt. Jeder Mitarbeiter verfügt über eine persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsbrille, Gehörschutz, Handschuhe, etc.). Die vorkehrenden Massnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle wie Gerüste (Fassadengerüste und Flächengerüste), Hebebühnen und andere Absturzsicherungen sind – sofern nicht durch die HHAG/HKAG mit angeboten – durch den Bauherrn zu gewährleisten.
Die HHAG/HKAG behält sich vor, bei fehlenden oder nicht korrekt zu Verfügung gestellten Gerüsten oder Absturzsicherungen oder bei anderen Sicherheitsmängeln auf der Baustelle die Arbeiten sofort und ohne Schadenersatzpflicht der HHAG/HKAG einzustellen. Die Kosten für den Aufwand durch Terminverzögerungen, Meldung der Missstände, Umdisponierung der Montage- und Produktionsmitarbeiter, etc. sind vom Bauherrn zu ersetzen und werden diesem in Rechnung gestellt.
3 Projektorganisation
3.1 Termine
Terminprogramme müssen mit der HKAG/HHAG abgesprochen und koordiniert werden. Sie sind für HHAG/HKAG nur verbindlich, sofern sie Inhalt eines schriftlichen Werkvertrags sind oder von ihr schriftlich anerkannt werden. Für die Materialbestellung muss ab vollumfänglich abgeschlossener Holzbauplanung eine Frist von mindestens 1 – 6 Wochen eingeplant werden. Verbindliche Fertigungs- und Montagetermine können nur unter folgenden Bedingungen garantiert werden:
- Zeitgerechte Vergabe der Holzbauleistungen
- Termingerechte Abgabe der verbindlichen Planungsunterlagen des Bauherrn resp. Architekten mit Eintragungen von allen individuellen Kundenwünschen
- Vollumfänglich abgeschlossene Holzbau- und Installationsplanung vor Fertigungsbeginn
Werden trotz schlechten Witterungsbedingungen die Montagearbeiten des Holzsystembaus von der Bauleitung veranlasst, so übernimmt die HHAG/HKAG für allfällig daraus entstehende Schäden keine Haftung. Dies gilt insbesondere für starke Durchfeuchtung von Baumaterialien und daraus entstehende Zusatzaufwendungen und -arbeiten. Daraus entstehende Mehrkosten führen zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch der HHAG/HKAG.
Werden die fixierten Montagetermine von der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verschoben, können Kosten für die Lagerung von Material und Elementen sowie Mietkosten für Transportmittel entstehen. Diese Kosten sind der HHAG/HKAG durch die Bauherren zu ersetzen.
3.2 Bauleitung
Einsetzung und Vollmacht / Aufgaben (Ergänzung und Präzisierung zu SAI 118 Art. 33/34)
Grundsatz: Die Systembauweise in Holz definiert Bauabläufe neu. Sie erfordert spezifische und technische Rahmenbedingungen und erfordert systembedingte Hinweise und Bedingungen für Fremdhandwerker.
Für diese Leistungen ist in Ergänzung zu SIA 118 Art. 33 und 34, die Bauherrschaft oder deren Bauleitung auf eigene Kosten verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Koordination und Planung zwischen Architekt, Bauingenieur (Statik), Medienplaner (H/L/S/E) und Werkplaner des Holzsystembaus, Statik Massivbau zu Holzsystembau, Lasteneinleitung des Holzsystembaus in den Massivbau.
4 Technik Allgemein
4.1 Luftfeuchtigkeit im Gebäude
Es ist darauf zu achten, dass während der Bau- und Heizperiode ständig für ausreichende Luftfeuchtigkeit gesorgt ist. Wir liefern schon in einer sehr frühen Phase ein Endprodukt (z.B. 3-Schichtplattenuntersicht im Dach und Deckenbereich). Deshalb ist es wichtig, dass in der weiteren Bauphase die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 45 -60% liegt. Dieser Bereich darf nicht über- bzw. unterschritten werden. Eine durchschnittliche Raumtemperatur von 20 – 22 ° C und 45 – 60 % rel. Luftfeuchtigkeit sorgen für optimales und gesundes Raumklima für Mensch, Holz und sämtliche Baumaterialien. Werden diese Vorgaben nicht beachtet und führt dies zu Mängeln, entfällt dafür die Mängelhaftung der HHAG/HKAG.
4.2 Schnittstelle Massivbau zu Holzbau
Die Höhenquoten sind im Zuge der Planungskoordination (Bauingenieur) zu definieren. Die Toleranz beträgt +/- 2 mm. Die Höhenquoten bzw. die Massgenauigkeit der Auflagerflächen / Schwellen sind unbedingt einzuhalten. Ungenauigkeiten, die über der Toleranz liegen, können nur unter Kostenfolgen, zu Lasten der Bauherrschaft, innerhalb des Holzsystembaus aufgenommen werden. Für Auflagerflächen / Schwellen, sind in der Planung seitens Architekt 20 mm plus eine Toleranz von +/- 10 mm einzuplanen. Fassadenverkleidungen wie Holzschalungen, Platten und verputzte Platten müssen mind. 30 cm über dem fertigen Terrain liegen. Die Höhenquote der Decke über Erdgeschoss, oder Bodenplatte bei nicht unterkellerten Räumen, ist entsprechend zu planen. Wird die Umgebung über den Holzbau aufgefüllt, entspricht dies nicht dem Stand der Technik. Die Verantwortung für die Detailausführung liegt bei den Bauherren.
4.3 Einbau und Nacharbeiten
Die Bauherrschaft hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen und grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle sind von der Bauherrschaft zu ersetzen. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind ebenfalls von der Bauherrschaft zu tragen.
Bei der Montage müssen teilweise Löcher in die Wand und Befestigungsdübel gesetzt werden. Auch bei sehr vorsichtiger Montage ist es nicht zu vermeiden, dass an der Wand kleine Flecken oder Beschädigungen entstehen. Die HHAG/HKAG übernimmt dafür keine Haftung, die Wände sind deshalb nach der Montage durch die Bauherrschaft auf deren Kosten zu streichen.
Die Wände, an denen die Montage erfolgt, müssen frei von Leitungen sein. Allfällige daraus entstehenden Mehrkosten sind von den Bauherrschaft gesondert zu vergüten.
4.4 Schutzabdeckungen
Auf Wunsch werden Schutzabdeckungen geliefert. Es muss bauseits darauf geachtet werden, dass diese ordnungsgemäss befestigt bleiben. Die Schutzabdeckungen sind spätestens 4 Wochen nach der Montage bauseits vorsichtig zu entfernen. Durch Licht und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit ausgleichen. Diese Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar.
4.5 Allgemeine Verarbeitungsbedingungen für Gips- und OSB-Platten
Das Verspachteln von Gipsplatten darf erst bei einer mittleren relativen Luftfeuchte von maximal 70% (entspricht einer resultierenden Plattenfeuchte von ca. 1,3%) und nach Aufstellen der Wand- und Deckenelemente erfolgen. Die Raumtemperatur muss min. + 5°C betragen. Für die Feinspachtelarbeiten gelten dieselben Verarbeitungsbedingungen. Nassputze / Estriche und Unterlagsböden sollten vor dem Verspachteln der Gips- bzw. OSB-Platten eingebracht werden und sollten beim Verspachteln trocken sein. Für die Ausführung, wie für die Materialwahl von Spachtelmassen gelten die anerkannten Verlege- und Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Platten. Schnelles schockartiges Aufheizen ist zu vermeiden.
Die Feinspachtelarbeiten der Platten, sowie das Ausgleichen von Überständen sind bauseits zu erbringen. Bei Weiterverarbeitung / Verputzarbeiten durch Fremdhandwerker müssen systembedingte Hinweise und Bedingungen berücksichtigt werden, die Übernahme der Oberflächen erfolgt vor der Weiterverarbeitung. Vor weiteren Applikationen ist die gesamte Fläche, auf nachfolgende Anstriche und Beschichtungen abgestimmt, zu grundieren.
Die Nachweispflicht über die Prüfung der Untergründe liegt beim nachfolgenden Unternehmer. Eine Bearbeitung der gelieferten Oberflächen gilt als Abnahme derer. Eine Stellung von Nachtragsforderungen für ungenügende Untergründe kann ohne vorgängige Möglichkeit zur Ausbesserung nicht akzeptiert werden.
4.6 Nasszellen
In Nasszellen, insbesondere im Dusch- und Badewannenbereich, sind die Wände und Böden nach dem anerkannten Stand der Technik abzudichten (insbesondere zusätzliche elastische, wasserdichte Abdichtung, Ausbildung aller Anschlüsse und Fugen mit einem Fugenband).
4.7 WDVS (Wärmedämmverbundsystem)
Werden die Aussenwände mit Putz versehen, wird die äussere Beplankung kompakt mit der Putzträgerplatte versehen. Unsere verwendeten Produkte sind grundsätzlich mit dem WDVS „RÖFIX WOFITHERM“ kompatibel. Bei bauseitiger Gipserarbeiten ist der Aufbau vor Ausführung mit HÜBSCHER zu klären. Der Untergrund ist durch den nachfolgenden Unternehmer abzunehmen. Dieser gilt mit dem Putzaufbau als abgenommen.
5 Fassaden
5.1 Holzoberflächen/ Natur belassene Holzfassaden
Die HHAG/HKAG verwendet für natürlich belassene Fassaden Holzarten, die von Natur aus widerstandsfähig sind. Holzarten wie Lärche oder Douglasie bieten eine hohe natürliche Resistenz und sind somit ideal für den biologischen Holzbau geeignet. Unter dem Einfluss des Wetters ändern alle unbehandelten Holzfassaden mit der Zeit ihr Aussehen. Je nach Höhenlage, Klima und Ausrichtung der Fassade variiert die Farbe des unbehandelten Holzes von hellem silbergrau über verschiedene Brauntöne bis hin zu schwarz. Die Farbveränderung entspricht einer Schicht Patina, die absolut gesundes Holz überdeckt. Diese Farbvariationen stellen keinen Mangel dar. Unbehandelte Holzfassaden stabilisieren sich nach einigen Jahren.
5.2 Farbbehandelte Holz-Fassaden
Mit Farbbehandlungen können Sie die Struktur des Holzes unterstreichen oder mit kräftigen Tönen Akzente setzen. Zusätzlich schützen Sie Ihre Fassade wirksam gegen Witterungseinflüsse. Wir haben den passenden Anstrich, der auf die besonderen Eigenschaften der verwendeten Nadelhölzer abgestimmt ist. Durch hydrophobe (wasserabstossende) und reaktive Holzbehandlung kann die Lebensdauer einer Lasur /Farbbehandlung deutlich erhöht werden. Die HHAG/HKAG verwendet für die Behandlung von Fassadenhölzern nur offenporige und wasserabstossende Produkte. Für farbige Holz-Fassaden verwendet die HHAG/HKAG hochwertige, speziell entwickelte Fichten / Tannen-Holz Produkte. Mit der richtigen Befestigung der Holzverschalung setzt die HHAG/HKAG den letzten Akzent. Farbige Oberflächen werden durch HHAG/HKAG im Werk vorbehandelt. Nach erfolgter Montage auf der Baustelle hat ein Endanstrich zu erfolgen. Ist dieser nicht im Angebot der Firma HHAG/HKAG enthalten, so ist er bauseits durch den Maler sicherzustellen. Die zur Anwendung vorgesehenen Anstrichstoffe sind durch von der Bauherrschaft auf die Anwendungstauglichkeit zu prüfen. Bei hellen Aussenanstrichen können Verfärbungen durch Inhaltsstoffe im Holz entstehen. Diese stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Garantieleistungen. Für Verarbeitungen von Farben auf Holzoberflächen, sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu beachten.
5.3 Pflege- und Unterhalt von behandelten Holzoberflächen
Die UV-Strahlung der Sonne zersetzt jegliche Oberflächen im Laufe der Zeit. Naturbelassene und druckimprägnierte Oberflächen vergrauen, farbige Anstriche verblassen. Wollen Sie dies vermeiden, so ist ein regelmässiger Nachanstrich notwendig. Holz ist ein Naturprodukt und arbeitet gerade im Aussenbereich durch die Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen im Laufe der Jahre erheblich. Dadurch kommt es bei allen Holzarten zu Verzug und Rissigkeit, die unvermeidlich sind (und keinen Mangel darstellen), aber keinerlei statische Bedeutung haben. Diese natürliche Erscheinung kann durch eine regelmässige Pflege des Holzes erheblich gemindert werden. Wir empfehlen Ihnen Ihre Holzteile zu pflegen, bitte beachten Sie die speziellen Pflegeanweisungen unseres Farbherstellers.
6 Bodenbeläge
6.1 Holzqualität und Dimensionen
Holz ist ein Naturprodukt. Daher sind Farbtöne und Maserung unterschiedlich. Oberflächenbehandlungen können auf Massivholz lebhafte Schattierungen hervorrufen. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig und stellen keinen Mangel dar. Dasselbe gilt für Veränderung des Farbtones von massiven Hölzern durch Lichteinwirkung.
6.2 Verlegung von Parkettboden auf Bodenheizung
Parkettbeläge eigenen sich je nach Herstellervorschrift zur Verlegung auf Bodenheizungen. Den verklebbaren Belägen sollte dabei, wegen des besseren Wämedurchganges, der Vorzug gegeben werden. Auf jeden Fall sind die nachstehenden Vorschriften und die Anweisungen des Herstellers zu befolgen. Die maximale Oberflächentemperatur darf aus bauphysikalischen Gründen 26-27 °C nicht wesentlich überschreiten (Randzonen 30 °C). Die Heizungsrohre müssen mindestens mit 30 mm Unterlagsboden überdeckt sein. Vorheizen ist wie bei anderen Belägen die wichtigste Vorbereitung. Damit die bei beheizten Unterlagsböden niedrige Ausgleichsfeuchtigkeit vor der Verlegung erreicht werden kann, ist ein Vorheizen nach folgender Anleitung unerlässlich: Nachdem der Unterlagsboden seine Endfestigkeit erreicht hat, ist die Heizung während mindestens 14 Tagen in Betrieb zu nehmen. Dabei genügt es, wenn mit ca. 2/3 der späteren maximalen Vorlauftemperatur gefahren wird. In der Mitte der Vorheizperiode muss die Leistung während mindestens 2 Tagen auf Maximum gestellt werden. 1-2 Tage vor der Verlegung ist die Heizung abzuschalten, oder je nach Aussentemperatur soweit zu reduzieren, dass die Oberflächentemperatur des Unterlagsbodens 20 °C nicht übersteigt. Die HHAG/HKAG verlangt vor den Verlegearbeiten von der Bauleitung ein Heizungsprotokoll. Diese Massnahmen verhindern spätere Feuchtigkeitsschäden. Die maximale Feuchtigkeit des verlegereifen Zementunterlagsboden von 1.5 % resp. bei Fliessanhydrit-Unterlagsbodens von 0.3 % darf nicht überschritten werden. Die Verklebung sollte mit einem qualitativ hochwertigen Polyurethan-Kleber vorgenommen werden.
6.3 Verlegung von Massivholzböden
Für die Verlegung von Massivholzböden ist eine Raumtemperatur von mindestens 10°C erforderlich. Die relative Luftfeuchtigkeit in Räumen mit Massivholzböden darf maximal 60% betragen. Fugenbildung ist aufgrund der Anwendung von Holz (Schwinden und Quellen) normal und gilt nicht als mangelhaft. Massivholzböden werden in die Unterkonstruktion (Balkenschiftung, Blindböden, etc.) verdeckt genagelt oder geschraubt. Stösse sind mit Nut & Feder oder Nut & Kamm ausgebildet. Grundsätzlich wird Rift- & Halbriftholz verwendet. Es werden nur gut gelagerte Hölzer verwendet. Das Verleimen von Ausfallästen und Harzgallen sowie das Ausflicken mit Flickzapfen in kleinen Mengen sind zu tolerieren und stellen keinen Mangel dar.
6.4 Oberflächen
Alle Holzteile sind umweltfreundlich behandelt. Für Pflege der Oberfläche reicht in der Regel ein feuchter Putzlappen. Scheuernde Putzmittel dürfen nicht verwendet werden. Behandlung geölter Oberflächen: Ihre Holzoberfläche wurde mit Hartwachsöl behandelt, welche eine pflegeleichte, natürliche Holzoberfläche gibt. Das Holz kann weiterhin atmen und mithelfen den Feuchtehaushalt zu regulieren. Durch die antistatische Wirkung der geölten Holzoberfläche wird die Staubentwicklung im Raum stark reduziert. Reinigung: In den ersten 14 Tagen nach der Behandlung dürfen die Böden nur trocken gewischt werden, kein Wasser! Danach können Sie die geölten Holzteile feucht wischen oder mit Pflegeemulsion (siehe Pflegeanleitung) behandeln. Achtung: Falsche Pflegemittel zerstören die Oberfläche. Schmierseife ist nicht zu empfehlen, weil Sie zu alkalisch ist. Natürliche Holzoberflächen sind empfindlich gegen Weichmacher in Kunststoffen. Daher keine Kunststoffteile auf den Fussboden stellen. Alle diese Reinigungs- und Pflegemittel können Sie bei HHAG/HKAG beziehen.
7 Treppen
7.1 Holzqualität und Dimensionen
Holz ist ein Naturprodukt. Daher sind Farbtöne und Maserung unterschiedlich. Oberflächenbehandlungen können auf Massivholz lebhafte Schattierungen hervorrufen. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig und stellen keinen Mangel dar, Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht abgeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones von massiven Hölzern durch Lichteinwirkung wird als bekannt vorausgesetzt. Bei längeren Bauteilen sowie bei Übergängen von Krümmlingen in gerade Teile sind Längsstösse oder Verzinkungen möglich. Bogenförmige Bauteile bestehen aus mehrschichtig verleimten Massivholzlamellen, welche in der Länge zusammengesetzt sein können. Für alle vereinbarten Holzdimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Auf Grund statischer Erfordernisse behalten wir uns auch weitergehende Abweichungen an den Holzdimensionen vor. Diese Bauweisen stellen keinen Mangel dar.
7.2 Treppenausstattung
Die sichtbaren Beschläge sind korrosionsgeschützt, was in der Regel eine gelbliche oder zinkfarbene Chromatisierung bedeutet.
7.3 Einbaubedingungen für Treppen
Bei Beginn der Treppe (Antrittspfosten, Mittelsäule) sowie beim Austritt der Treppe (Austrittsstufe, Austrittspfosten, Treppenpodest) sind die Böden und Deckenkanten von Installationen frei zu halten. Für Schäden, welche durch Montagebohrungen verursacht werden (Elektroleitungen, Wasserleitungen, Bodenheizungen, etc.), kann die HHAG/HKAG nicht haftbar gemacht werden. HHAG/HKAG ist zur Prüfung des Untergrundes oder Installationen nicht verpflichtet. Zeichnungen mit allen notwendigen Anschluss- und Bohrpunkten werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind bauseits auszuführen. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen ist Sache der Bauherrschaft.
7.4 Oberflächen
Alle Holzteile sind umweltfreundlich behandelt. Für Pflege der Oberfläche reicht in der Regel ein feuchter Putzlappen. Scheuernde Putzmittel dürfen nicht verwendet werden. Behandlung geölter Oberflächen: Ihre Holzoberfläche wurde mit Hartwachsöl behandelt, welche eine pflegeleichte, natürliche Holzoberfläche gibt. Das Holz kann weiterhin atmen und mithelfen den Feuchtehaushalt zu regulieren. Durch die antistatische Wirkung der geölten Holzoberfläche wird die Staubentwicklung im Raum stark reduziert. Reinigung: In den ersten 14 Tagen nach der Behandlung darf die Treppe nur trocken gewischt werden, kein Wasser! Danach können Sie die geölten Holzteile feucht wischen oder mit Pflegeemulsion (siehe Pflegeanleitung) behandeln. Achtung: Falsche Pflegemittel zerstören die Oberfläche. Schmierseife ist nicht zu empfehlen, weil Sie zu alkalisch ist. Natürliche Holzoberflächen sind empfindlich gegen Weichmacher in Kunststoffen. Keine Kunststoffteile auf Treppenstufen stellen. Alle diese Reinigungs- und Pflegemittel können Sie bei HHAG/HKAG beziehen.
8 Deklaration von Holz und Holzprodukten
Basierend auf der Verordnung des Bundesrates über die Deklaration von Holz und Holzprodukten vom 4. Juni 2010, ergänzt durch die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) vom 7. Juni 2010.
Unter www.konsum.admin.ch/holzdeklaration/suche/index.html?lang=de findet man ein Referenzsystem mit den Handelsnamen und wissenschaftlichen Namen von Hölzern.